Satzung
Satzung des Turnverein Passau 1862 e.V.
§ 1
Name, Sitz, Vereinsfarben
(1)
Der Verein führt den Namen „Turnverein Passau 1862 e.V.“
(2)
Er hat seinen Sitz in Passau und ist im Vereinsregister unter der VR Nr. 433 eingetragen.
(3)
Er führt die Vereinsfarben weiß-blau.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1)
Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, die Pflege der Freundschaft, der sportlichen Fairness und Kameradschaft.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2)
Der Verein erreicht die Verwirklichung seines Zwecks nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten.
(3)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4)
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sollten ehrenamtlichen Mitarbeiter eine Entschädigung gezahlt werden, so sind die einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Zur Erledigung der Aufgaben der Verwaltung und Organisation kann ein/e Geschäftsführer/in eingestellt werden. Ebenso kann Personal für die Sportanlagen (z.B. für Pflege und Erhalt) angestellt werden.
Die Bezahlung liegt im Rahmen der ortsüblichen Tarife bzw. der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.
§ 4
Mitgliedschaft bei einem Verband
(1)
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V (BLSV).
(2)
Der Turnrat entscheidet über Erwerb oder Aufgabe der Mitgliedschaft seiner Abteilungen in Sport- und anderen Fachverbänden und anderen Organisationen.
(3)
Der Verein und seine Mitglieder erkennen die von den Verbänden erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Statuten, Spielordnungen usw.) als unmittelbar für die betreffende Sportart verbindlich an.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
(1)
Ordentliche Mitglieder:
a)
Alle Mitglieder nach vollendetem 18. Lebensjahr,
b)
Jugendliche (alle Mitglieder nach vollendetem 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr);
c)
Schüler und Schülerinnen (alle Mitglieder vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr);
d)
Kinder (alle Mitglieder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr).
(2)
Außerordentliche Mitglieder:
Passive Mitglieder, die die Vereinsziele besonders fördern.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.
(2)
Der schriftliche Aufnahmeantrag wird von der Geschäftsstelle bearbeitet und erledigt. Gegebenenfalls kann der Vorstand bei Unklarheiten eingebunden werden.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger und beschränkt geschäftsfähiger Personen bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3)
Die Mitgliedschaft beginnt sofort mit der Abgabe des schriftlichen Aufnahmeantrags bei der Geschäftsstelle, sofern dem Antragsteller nicht innerhalb von zwei Wochen die Ablehnung mitgeteilt wird. Die Mitteilung erfolgt im einfachen Brief.
(4)
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch innerhalb eines Monats eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Turnrat.
§ 7
Beiträge
(1)
Für die Mitgliedschaft beim Verein ist ein Beitrag zu entrichten.
(2)
Die Beiträge werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung. Sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Diese sind im Voraus pro Quartal zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(3)
Abteilungsumlagen können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Umlagen bedürfen der Zustimmung durch den Turnrat.
(4)
Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(5)
Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Vereinssatzung und sonstiger Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und innerhalb der jeweiligen Übungsstunden Einrichtungen des Vereins sowie die Gerätschaften zu benutzen. Sie können bei allen Abteilungen unter Beachtung der Haus- und Platzordnung und der Anordnungen des Übungsleiters und der für die einzelnen Abteilungen geltenden Regeln und Bestimmungen Sport treiben.
(2)
Alle mindestens 16 Jahre alten ordentlichen Mitglieder sind im Rahmen der Satzungsbestimmungen nach mindestens einmonatiger Vereinszugehörigkeit stimmberechtigt.
Für Ämter nach §12 (1) a und b muss das 18. Lebensjahr vollendet sein. Für andere Ämter ist ein Mindestalter von 16 Jahren erforderlich.
(3)
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(4)
Die Mitglieder haben die Pflicht
a)
die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge gemäß der Beitragsordnung pünktlich zu zahlen,
b)
die Vereinssatzung und Ordnungen zu beachten und einzuhalten,
c)
den Anordnungen des Vorstandes, der Abteilungsleitungen sowie der von den Vereinsorganen bestellten Ausführungs- und Hilfsorganen und Ausschüssen in allen Vereins- und Sport- Angelegenheiten Folge zu leisten,
d)
die Haus-. Hallen- und Platzordnungen aller Übungsstätten zu beachten,
e)
die Ehre und das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder zu achten, zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte,
f)
dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(5)
Die Mitglieder des Turnrats sollen die Übernahme einer Funktion in einem anderen Sportverein dem Turnrat mitteilen.
(6)
Wer ohne Zustimmung des Vorstandes für den Verein Ausgaben leistet oder Belastungen übernimmt oder veranlasst, haftet hierfür persönlich.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter. Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich. Die Kündigung ist an die Geschäftsstelle zu richten. 4
(2)
Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand auf Vorschlag der Geschäftsstelle. Sie kann nur erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung in der Mitgliederliste enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge bleibt unberührt und ist in der Betragsordnung geregelt.
Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist innerhalb von acht Wochen durch das betroffene Mitglied die Berufung an den Turnrat zulässig, wenn die geschuldeten Beiträge nachgezahlt wurden.
(3)
Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden:
a)
wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
b)
wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
c)
bei unsportlichen Verhalten,
d)
wenn es die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4)
Über den Ausschluss entscheidet der Turnrat mit Zweidrittelmehrheit (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss ist Berufung innerhalb von acht Wochen ab Zugang der Mitteilung an das betroffene Mitglied an den Turnrat zulässig.
Der Turnrat überträgt daraufhin die Angelegenheit dem Ehrenrat (§18(3,4).
(5)
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Turnrat seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären oder bis zur Entscheidung des zuständigen Organs vorläufige Maßnahmen ergreifen.
(6)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 10
Organe des Vereins
(1)
Ordentliche Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand,
b)
der Turnrat
c)
die Mitgliederversammlung.
(2)
Außerordentliche Organe des Vereins sind:
a)
der Ältestenrat,
b)
der Ehrenrat.
§ 11
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Geschäftsführer, soweit installiert, hat beratende Funktion.
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch die stellv. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich oder mündlich geladen und mindestens drei anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall die Stimme des ersten Stellvertreters.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden und Bekanntgabe einer Tagesordnung. Der Vorstand hat über seine Sitzungen ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Alle Verhandlungen des Vorstands sind vertraulich.
(4)
Der 1. Vorsitzende wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorsitzenden im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Turnrat innerhalb von 2 Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Dies ist nicht mehr nötig, wenn innerhalb der nächsten 2 Monate die reguläre Mitgliederversammlung ansteht und dort die Nach- oder Neuwahl erfolgt.
(5)
Wiederwahl ist möglich.
(6)
Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Turnrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder können kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(7a)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall der vorigen Zustimmung durch den Turnrat bedarf.
(7b)
Das Vereinsvermögen darf nur mündelsicher und nicht risikobehaftet angelegt werden.
(7c)
Zur Eingehung von Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 1.000,00 bedarf es der vorherigen Zustimmung durch den Turnrat.
Bei Gefahr in Verzug muss eine Abweichung von (7a) bzw. (7c)) nachträglich vom entsprechendem Organ genehmigt werden, nachdem die Gründe ausführlich dargelegt wurden.
(8)
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Turnrats berechtigt, für den gesamten Verein eine Geschäftsstelle einzurichten, die auch den Abteilungen zur Verfügung steht und die gesamte Verwaltungsarbeit einschließlich der Buchführung erledigt. Die Befugnisse der Geschäftsstelle werden im Einzelnen in einer Geschäftsordnung geregelt.
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Turnrates ferner berechtigt, zur Durchführung der Bestrebungen des Vereins neben dem Geschäftsstellenpersonal weiter Kräfte als haupt- oder nebenberuflich Beschäftigte anzustellen (mit Arbeitsvertrag).
(9)
Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.
(10)
Entscheidungen des Vorstandes, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sein können oder den Bestand einer Abteilung betreffen, bedürfen der Zustimmung des Turnrats, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Zu solchen Entscheidungen ist vor der Vorlegung an die Mitgliederversammlung vom Vorstand die Stellungnahme des Ältestenrats einzuholen.
(11)
Spätestens zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist im Einvernehmen mit dem Turnrat ein Haushaltsplan aufzustellen. Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan enthalten sind, dürfen nur genehmigt werden, wenn gleichzeitig die Deckung dieser Ausgaben nachgewiesen und vom Turnrat genehmigt wird.
(12)
Der Vorstand hat zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres – spätestens im 1. Vierteljahr des nachfolgenden Jahres – einen Geschäftsbericht und einen Kassenbericht zu erstellen.
(13)
Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(14)
Der Verlust der Amtsfähigkeit nach § 45 StGB führt automatisch zum Verlust des Vorstandsamtes.
§ 12
Turnrat
(1)
Der Turnrat besteht aus:
a)
dem Vorstand des Vereins,
b)
dem Grundstücks- und Geräteverwalter,
c)
den Abteilungsleitern oder deren Vertreter (§ 20 Abs.7),
d)
dem Turn- und Sportwart oder dessen Vertreters bzw. Beauftragten,
e)
den Sprechern der Aktiven oder deren Stellvertretern, die nach § 13 bestimmt sind,
f)
dem Protokollführer,
g)
dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit (sofern bestellt),
h)
dem Geschäftsführer (sofern bestellt),
i)
dem Jugendvertreter,
j)
dem Rechtsbeistand (sofern bestellt),
l)
bis zu drei Beisitzern.
(2)
Den Vorsitz im Turnrat führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 1. Stellvertreter und bei dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter.
(3)
Der Turnrat beschließt in allen Angelegenheiten, die ihm durch diese Satzung zugewiesen sind, im Übrigen auch in allen Fragen, die das Verhältnis der Abteilungen untereinander oder zum Hauptverein betreffen und für die nicht ausdrücklich die Mitgliederversammlung zuständig ist. 7
(4)
Der Turnrat ist insbesondere zuständig für folgende Geschäfte:
a)
Beschluss von Ordnungen, die zum satzungsgemäßen Sport- und Vereinsbetrieb notwendig sind,
b)
Vorbereitung von Ehrungen entsprechend der Ehrungsordnung,
c)
Bestimmung einer Aufnahmegebühr, die der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird,
e)
Genehmigung des Haushaltsplans (§ 11 Abs. 11),
f)
Berufung haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiter (§ 11 Abs. 8),
g)
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein oder den Bestand einer Abteilung (§ 11 Abs. 10),
h)
Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, ausgenommen, wenn diese auf Antrag von Mitgliedern zu erfolgen hat (§ 14 Abs. 3).
(5)
Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6)
Der Turnrat ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter wenigstens einmal im Vierteljahr einzuberufen, im Übrigen nach Bedarf.
(7)
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinsfinanzen und unter Aufsicht des Turnrats das gesamte Vereinsvermögen (ausgenommen den vorhandenen Grundbesitz).
(8)
Der Grundstücksverwalter verwaltet den Grundbesitz des Vereins.
(9)
Der Schatzmeister und der Grundstücksverwalter haben alljährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
(10)
Der Protokollführer führt die Protokolle der Turnratssitzungen und der Mitgliederversammlungen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Originalprotokolle werden in einem eigenen Protokollakt aufbewahrt.
(11)
Aufgaben des Jugendvertreters sind Betreuung der Jugend im Gesamtverein insbesondere die Herstellung von Kontakten zu anderen Jugendorganisationen und dem Stadtjugendring.
(12)
Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer bestellen.
§ 13
Sprecher der Jugend und der Aktiven
(1)
Die Jugendlichen wie auch die älteren Wettkämpfer jeder Abteilung wählen einmal im Jahr in einer Versammlung aus ihrem Kreis eine Sprecherin oder einen Sprecher ihres Vertrauens. Die so gewählten Sprecherinnen und Sprecher der einzelnen Abteilungen wählen aus ihrer Mitte ihrerseits die Vereinssprecherin und den Vereinssprecher sowie je eine Stellvertreterin und einen Stellvertreter jeweils für die Aktiven und die Jugendlichen.
(2)
Aufgaben der Sprecherin und des Sprechers sind:
a)
Vertretung der Interessen der Jugendlichen und der Wettkämpfer gegenüber dem Abteilungsleiter und dem Turnrat,
b)
Belebung der Aktivitäten für die Jugendlichen und die Wettkämpfer und Einsatz für diesen Mitgliederkreis innerhalb der Abteilungen.
(3)
Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung berufen die Sprecherin und der Sprecher der Jugendlichen und der Aktiven die 14 – 18 Jahre alten, wie auch die älteren Wettkämpfer zu einer Versammlung ein. Bei dieser Versammlung erstatten sie Bericht über ihre Arbeit, besprechen sie den Jahresbericht und diskutieren über sonstige vorgetragene und vorzutragende Wünsche und Anträge der Jugend.
§ 14
Mitgliederversammlung
(1)
Einmal im Jahr, spätestens im April, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Turnrat einberufen werden, wenn ihm dies im Interesse des Vereins als notwendig erscheint.
(3)
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragen.
(4)
Die Mitgliederversammlungen (ordentliche und außerordentliche) sind vom Vorstand unter Angabe der jeweiligen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe in der Passauer Neuen Presse (Ausgabe Passau Stadt und Land) einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen, direkt an den Vorstand adressiert, gestellt werden. Über Anträge aus der Mitgliederversammlung kann nicht abgestimmt werden. Diese werden in den Turnrat zur Bearbeitung verwiesen, außer die Versammlung genehmigt die Behandlung und Abstimmung mit einer 2/3 Mehrheit.
(5)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Bei deren Verhinderung leitet ein Mitglied des Vorstands die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(6)
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(7)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a)
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes,
b)
Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung des Schatzmeisters und des Berichts der Kassenprüfer,
c)
Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters,
d)Wahlen des Vorstandes,
e)
Wahl der Kassenprüfer,
f)
Turn- und Sportwart,
g)
Grundstücks- und Geräteverwalter,
h)
Protokollführer,
i)
Bewilligung des Erwerbs, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten,
j)
Festsetzung der Höhe einer Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder nach Vorschlag des Turnrates,
k)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
Zu rein redaktionellen Änderungen der Satzung ist jedoch der Turnrat ermächtigt.
§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen
(1)
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2)
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gezählt.
(3)
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel (2/3) und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel (4/5) der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4)
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der betreffenden Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 16
Wahlen
Von der Mitgliederversammlung werden nachfolgenden Positionen gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis die Wahl (Neuwahl oder Wiederwahl) durchgeführt ist:
(1)
a)
Der 1. Vorsitzender für die Dauer von vier Jahren,
b)
die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, sowie der Schatzmeister auf die Dauer von drei Jahren,
c)
der Protokollführer, der Grundstücks- und Geräteverwalter sowie der Turn- und Sportwart auf die Dauer von drei Jahren,
c)
Zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren.
(2)
Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt durch schriftliche Abstimmung.
Die weiteren Mitglieder des Vorstandes können per Akklamation gewählt werden, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes fordert und nur 1 Bewerber für das Amt zur Verfügung steht. Im Übrigen wird auf § 14, Abs. 6 verwiesen.
(3)
Ebenso können die weiteren Abstimmungen per Akklamation erfolgen:
a)
der Grundstücks- und Geräteverwalter,
b)
der Turn- und Sportwart,
c)
Protokollführer,
d)
2 Kassenprüfer.
(4)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied des Turnrats während seiner Amtszeit aus und können nicht sofort Wahlen durchgeführt werden, so hat der Turnrat kommissarisch Vertreter zu bestellen.
In der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Neuwahl durchzuführen.
(5)
Für die einzelnen Abteilungen gilt Absatz 4 entsprechen.
§ 17
Beurkundung der Beschlüsse
(1)
Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(2)
Über die Beschlüsse des Turnrats und der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 18
Ältestenrat und Ehrenrat
(1)
Der Ältestenrat besteht aus dem Ehrenvorsitzenden oder einem ehemaligen Vorsitzenden des Vereins und sechs langjährigen verdienten Mitgliedern des Vereins.
Die Berufung erfolgt durch den Turnrat.
Der Ältestenrat hat dem Vorstand und dem Turnrat gegenüber beratende Funktion.
Er ist zu allen Entscheidungen zu hören, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind oder den Bestand einer Abteilung betreffen (z. B. § 11 Abs. 10; § 12 Abs. 4 h).
Er kann ferner eingeschaltet werden, wenn der Vorstand des Vereins dies für notwendig erachtet.
(2)
Die Mitglieder des Ältestenrates haben das Recht, an den Sitzungen des Turnrats teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(3)
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern.
Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem Mitglied des Ältestenrates, dem Protokollführer, dem jeweiligen Abteilungsleiter und einem Mitglied der jeweiligen Abteilungen, der das betroffene Mitglied angehört.
(4)
Der Ehrenrat wird nur tätig im Falle des Ausschlusses eines Mitglieds (§ 9 Abs. 4) und wird vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.
(5)
Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit und endgültig.
Der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt.
§ 19
Kassenprüfer
Die beiden Kassenprüfer üben ihre Nachprüfungspflicht in regelmäßigen Abständen aus (mind.1x jährlich zum Abschlussbericht). Sie haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Sie prüfen stichprobenweise, ob die Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß und sachlich richtig gebucht sind, im Rahmen des Haushaltsplanes liegen oder besonders genehmigt sind. Den
Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 20
Abteilungen, Übungsbetrieb und Wettkampfbetrieb
(1)
Im Verein bestehen für verschiedene Sportarten Abteilungen.
(2)
Nach Bedarf können mit Zustimmung des Turnrats weitere Abteilungen gegründet werden.
(3)
Die Abteilungen führen ihren Übungsbetrieb und Wettkampfbetrieb selbständig unter Verantwortung des Abteilungsleiters.
(4)
Gegen Entscheidungen des Vorstands steht der Abteilung der Einspruch beim Turnrat zu.
(5)
Jede Abteilung gibt sich eine eigene Abteilungsordnung. Der Turnrat kann für einzelne Abteilungen besondere Bestimmungen erlassen. Diese sind vom Turnrat zu genehmigen. Die Abteilungsordnung darf der Vereinssatzung nicht widersprechen.
(6)
Die Besetzung des Abteilungsleiters und seines Stellvertreters, die durch Wahl innerhalb der Abteilung erfolgt, bedarf der Bestätigung des Turnrats.
(7)
Die Abteilungsordnungen müssen für die Abteilungsleitung wenigstens einen Abteilungsleiter, einen Stellvertreter und wenn möglich einen Kassier vorsehen und die Erfüllung der sportlichen Aufgaben und der Verpflichtungen gegenüber dem Gesamtverein und dem Vorstand gewährleisten.
(8)
Die Abteilungen sind insbesondere auch persönlich für den sachgemäßen und wirtschaftlich zweckmäßigen Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und deren ordnungsgemäße Abrechnung verantwortlich.
(9)
Die Abteilungen stellen jährlich rechtzeitig Voranschläge über die Mittel auf, die sie für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigen und stellen entsprechende Anträge auf Berücksichtigung an den Turnrat. Die Abteilungen legen spätestens acht Wochen vor der ordentlichen Mitgliedersammlung einen Jahres- und Kassenbericht vor. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(10)
Die Abteilungsleiter erhalten die Vollmacht, den Verein im Rahmen der Abteilungszuständigkeit zu vertreten. Die Übernahme von Verpflichtungen für den Verein ist nur im Rahmen eines vom Vorstand genehmigten Vorschlags zulässig.
Gebäude, Anlagen usw. sind Eigentum des Hauptvereins. Von einer einzelnen Abteilung geschaffene Anlagen, Einrichtungen oder dergleichen, können jedoch dieser Abteilung, die dann auch die ausschließliche Unterhaltspflicht trifft, zur bevorzugten Benutzung, vor allem bei der Kanuabteilung, überlassen werden. Das gleiche gilt für Geräte der Abteilungen. Die Abteilung ist in diesem Fall für Unterhalt und Pflege zuständig.
§ 21
Haftung
(1)
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die geltenden Gesetzgebung nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2)
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 22
Datenschutz
Der Verein gibt sich eine Datenschutzrichtlinie, die stets den aktuellen Erfordernissen des Bundesdatenschutzgesetzes und den Erfordernissen der Datenverarbeitung einer Vereinsgeschäftsstelle zu entsprechen hat.
§ 23
Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)
Die Beschlussfassung darüber ist in § 15 Abs.3 enthalten. Kommt ein derartiger Beschluss nicht zustande, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit entscheiden kann.
(3)
Die Liquidation des Vereinsvermögens erfolgt durch die bisherigen Vorstandsmitglieder, wenn nicht die betreffende Mitgliederversammlung besondere Liquidatoren bestellt.
(4)
Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung an die Stadt Passau, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 24
Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 25
Diese Satzung hebt alle bisherigen Satzungen auf und tritt im Innenverhältnis mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Passau, den 21. April 2012